Stadionordnung

Stadionordnung für das Ulmer Donaustadion

Aufgrund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Gemeindeordnung für Baden – Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. Seite 581, ber. S. 698) zuletzt
geändert am 14. Februar 2006 (GBl. Seite 20) hat der Gemeinderat der Stadt Ulm in seiner Sitzung am 16. Juli 2008 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Zweck und Geltungsbereich
(1) Die Stadionordnung dient der Gewährleistung ein er geregelten Benutzung sowie der
Ordnung und Verkehrssicherheit im Ulmer Donaustadion anlässlich von Veranstaltungen.
(2) Diese Stadionordnung gilt für die umfriedete Versammlungsstätte und die Anlagen des
Ulmer Donaustadions. Der Geltungsbereich ist aus dem beigefügten Lageplan, der Be-
standteil dieser Stadionordnung ist, ersichtlich und ist mit einer durchgehenden roten Linie gekennzeichnet.
§ 2 Widmung
(1) Das Donaustadion dient vorrangig für Sportveranstaltungen, Großveranstaltungen und dem leichtathletischen Lehr- und Übungsbetrieb derUlmer Schulen und der gemeinnützigen Ulmer Turn- und Sportvereinen.
(2) Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätte und der Anlagen, insbesondere auch der Sportanlagen und vorhandenen Geräte, des Ulmer Donaustadions besteht nicht.
§ 3 Benutzung
(1) Das Ulmer Donaustadion bzw. die Mehrkampfanlage dürfen erst benutzt werden, wenn eine schriftliche Genehmigung der Stadt Ulm, Abteil ung Bildung und Sport (Stadionbetreiber) erteilt ist. Die Genehmigung kann insbesondere bei schlechten Boden- und Witterungsverhältnissen geändert oder widerrufen werden. Ein Ersatzanspruch besteht nicht.
(2) Zusätzliche Genehmigungen und Erlaubnisse sind vom jeweiligen Veranstalter selbständig zu beantragen und einzuhalten.
(3) Benutzer und Besucher des Ulmer Donaustadions unterwerfen sich mit dem Betreten des Ulmer Donaustadions den Bestimmungen dieser Stadionordnung.
(4) Die Anlagen, Einrichtungen und Sportgeräte sind pfleglich zu behandeln. Anweisungen der Stadt Ulm und / oder des Betriebspersonals sind zu befolgen.
(5) Änderungen an den Anlagen und Einrichtungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Stadt Ulm.
(6) Werbung und Warenverkauf innerhalb des Ulmer Donaustadions bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt Ulm.
(7) Fundsachen sind beim Betriebspersonal abzugeben.
§ 4 Aufenthalt und Verhalten
(1) In den Versammlungsstätten und Anlagen des Ulmer Donaustadions dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis
mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können.
Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen.
(2) Besucher haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen. Der Ordnungsdienst stellt dabeisicher, dass der auf der Eintrittskarte
angegebene Aufenthaltsbereich eingehalten wird.
(3) Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Ordnungsdienstes andere Plätze als auf der Eintrittskarte vermerkt - auch in anderen Blöcken - einzunehmen.
(4) Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass keine Personen geschädigt, gefährdet oder - mehr als nach den Umständen unvermeidbar - behindert oder belästigt werden. Eine Überwachung ist durch den Ordnungsdienst zu veranlassen.
(5) Die Besucher sind verpflichtet den Anweisungen der Polizei, des Ordnungsdienstes, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes, des Betriebsperson als, des Stadionsprechers sowie sonstiger berechtigter Personen Folge zu leisten.
(6) Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.
(7) Für den Aufenthalt im Ulmer Donaustadion an veranstaltungsfreien Tagen gelten die von der Stadt Ulm im Einvernehmen mit dem jeweiligen Stadionnutzer getroffenen Anordnungen und Regelungen.
§5 Eingangskontrolle
(1) Alle Besucher sind beim Betreten der Stadionanlage verpflichtet, dem Ordnungsdienst oder dem Polizeivollzugsdienst die Eintrittskarte oder den Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. (2) Der Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen - auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel - daraufhin zu überprüfen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlich en oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Überprüfung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.
(3) Personen, die ihre Eintrittsberechtigung nicht nachweisen können und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, können zurückgewiesen und am Betreten des Ulmer Donaustadions gehindert werden. Dasselbe gilt für Personen, gegen die ein bundesweites, oder ein auf das Ulmer Donaustadion bezogenes, Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Personen auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
§ 6 Verbote
(1) Den Besuchern des Ulmer Donaustadions ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
a) rassistisches, fremdenfeindliches, extremistisches, diskriminierendes, rechts- bzw. linksradikales Propagandamaterial;
b) Waffen jeder Art;
c) Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können. Dies gilt insbesondere für Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem
oder besonders hartem Material hergestellt sind;
d) Gassprühdosen, Druckgasflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet sind;
e) sperrige Gegenstände. Dazu gehören insbesondere Gegenstände, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eine Gefährdung für andere Besucher darstellen oder Gegenstände, durch deren Missbrauch eine solche Gefahr herbeigeführt werden kann. Hierzu zählen beispielweise Leitern, Hocker, Stühle, Reisekoffer, Kisten, Stockschirme, Schutzhelme;
f) Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als einen Meter oder deren Durchmesser größer als drei Zentimeter ist, sowie Fahnen und Transparente mit Aufforderungen, die einen Straftatbestand erfüllen oder gegen die gutenSitten verstoßen;
g) leicht brennbare Flüssigkeiten, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln oder andere pyrotechnische Gegenstände, insbesondere Rauchpulver, Rauchfackeln, Rauchkörper, bengalische Feuer;
h) mechanisch betriebene Lärminstrumente;
i) das Mitbringen alkoholischer Getränke aller Art;
k) Tiere;
l) Laser – Pointer.
(2) Verboten ist weiterhin
a) rassistische, fremdenfeindliche, extremistische, diskriminierende, rechts- bzw. linksradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten;
b) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondereFassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;
c) Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (beispielsweise das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten;
d) mit Gegenständen aller Art zu werfen;
e) Gegenstände und Flüssigkeiten aller Art auf die
Sportflächen oder Zuschauerbereiche zu werfen oder zu schütten;
f) Feuer zu machen, leicht brennbare Flüssigkeiten, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen;
g) ohne Erlaubnis der Stadt Ulm und des Veranstalters Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen;
h) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Ulmer Donaustadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen.
i)bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben oder in anderer Weise zu verunstalten.
§ 7 Hausrecht
(1) Den Bediensteten der Abteilung Bildung und Sport ist stets Zutritt zu allen in Anspruch genommenen Räumen zu gewähren.
(2) Der Stadionwart übt das Hausrecht aus. Seinen Anordnungen, die sich auf die Erhaltung dieser Stadionordnung beziehen, ist Folge zu leisten. Er kann Personen, die dagegen verstoßen, die Ruhe und Ordnung stören, tätlich werden, andere beleidigen oder belästigen, den weiteren Aufenthalt in dem Gebäude und dem dazugehörenden Gelände untersagen und, unter Umständen, ihre zwangsweise Entfernungveranlassen.
§ 8 Video – Überwachung
(1) Das Donau-Stadion wird bei Veranstaltungen mit Video – Kameras überwacht.
§ 9 Geräte
(1) Benötigte (Sport-)Geräte und sonstige Anlagen werden vom jeweiligen Benutzer oder Veranstalter selbst auf- und abgebaut. Der Abbau ist unmittelbar nach Ende des Übungsbetriebs bzw. der Veranstaltung vorzunehmen.
(2) Schäden an den Anlagen des Donau-Stadions, die durch Auf- und Abbau von Geräten oder sonstigen Anlagen verursacht werden, gehen zu Lasten des Veranstalters. Sämtliche Geräte sind an ihren ursprünglichen Standort zurück zubringen.
(3) Fehlende oder beschädigte (Sport-)Geräte sind dem Betriebspersonal oder der Abteilung Bildung und Sport sofort zu melden.
§ 10 Haftung
(1) Das Betreten und Benutzen des Ulmer Donaustadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden die durch Dritte verursacht werden, haftet die Stadt Ulm nicht.
(2) Die Haftung trägt der jeweilige Veranstalter. Verletzte oder Geschädigte haben sich unverzüglich mit den Veranstaltern in Verbindung zu setzen. Die Stadt haftet nur für Personen- oder Sachschäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ihrer Bediensteten verursacht werden. Unfälle und Schäden sind der Stadt Ulm unverzüglich zu melden.
(3) Die Stadt Ulm kann den Abschluss einer Haftpflichtversicherung und einer entsprechen den Sicherheitsleistung (Kaution) verlangen.
§ 11 Zuwiderhandlungen
(1) Wer den Vorschriften des §§ 4 Abs. 1 bis 6, § 5 und § 6 dieser Stadionordnung zuwiderhandelt, kann mit einer Geldbuße von mindestens 2,50 Euro und höchstens 510,00 Euro nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWIG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987, BGBL. I Seite 602) belegt werden.
Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden.
(2) Außerdem können Personen die gegen die Stadionordnung verstoßen, ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen werden und mit einem Stadionverbot belegt werden.
(3) Verbotswidrig mitgeführte Gegenstände werden sichergestellt. Soweit die Gegenstände für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden, werden diese - nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung - zurückgegeben.
§ 12 Sonstiges
(1) In besonders begründeten Ausnahmefällen können im Einzelfall mit dem jeweiligen Ver-
anstalter vertraglich Regelungen getroffen werden, die von dieser Stadionordnung abweichen.
§ 13 Inkrafttreten
(1) Diese Stadionordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Ulm und des Alb – Donau - Kreises in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Stadionordnung vom 1. August 1999 außer Kraft

Ulm, den 16. Juli 2008