Stadionordnung
Stadionordnung für das Ulmer Donaustadion
Aufgrund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Gemeindeordnung für Baden – Württem-
berg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. Seite 581, ber. S. 698) zuletzt
geändert am 14. Februar 2006 (GBl. Seite 20) hat der Gemeinderat der Stadt Ulm in seiner Sit-
zung am 16. Juli 2008 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Zweck und Geltungsbereich
(1) Die Stadionordnung dient der Gewährleistung ein er geregelten Benutzung sowie der
Ordnung und Verkehrssicherheit im Ulmer Donaustadion anlässlich von Veranstaltungen.
(2) Diese Stadionordnung gilt für die umfriedete Versammlungsstätte und die Anlagen des
Ulmer Donaustadions. Der Geltungsbereich ist aus dem beigefügten Lageplan, der Be-
standteil dieser Stadionordnung ist, ersichtlich und ist mit einer durchgehenden roten Li-
nie gekennzeichnet.
§ 2 Widmung
(1) Das Donaustadion dient vorrangig für Sportveranstaltungen, Großveranstaltungen und
dem leichtathletischen Lehr- und Übungsbetrieb derUlmer Schulen und der gemeinnützi-
gen Ulmer Turn- und Sportvereinen.
(2) Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätte und der Anlagen,
insbesondere auch der Sportanlagen und vorhandenen Geräte, des Ulmer Donaustadions
besteht nicht.
§ 3 Benutzung
(1) Das Ulmer Donaustadion bzw. die Mehrkampfanlage dürfen erst benutzt werden, wenn
eine schriftliche Genehmigung der Stadt Ulm, Abteil ung Bildung und Sport (Stadionbe-
treiber) erteilt ist. Die Genehmigung kann insbesondere bei schlechten Boden- und Witte-
rungsverhältnissen geändert oder widerrufen werden. Ein Ersatzanspruch besteht nicht.
(2) Zusätzliche Genehmigungen und Erlaubnisse sind vom jeweiligen Veranstalter selbständig
zu beantragen und einzuhalten.
(3) Benutzer und Besucher des Ulmer Donaustadions unterwerfen sich mit dem Betreten des
Ulmer Donaustadions den Bestimmungen dieser Stadionordnung.
(4) Die Anlagen, Einrichtungen und Sportgeräte sind pfleglich zu behandeln. Anweisungen
der Stadt Ulm und / oder des Betriebspersonals sind zu befolgen.
(5) Änderungen an den Anlagen und Einrichtungen bedürfen der vorherigen Genehmigung
durch die Stadt Ulm.
(6) Werbung und Warenverkauf innerhalb des Ulmer Donaustadions bedürfen der vorherigen
schriftlichen Genehmigung der Stadt Ulm.
(7) Fundsachen sind beim Betriebspersonal abzugeben.
§ 4 Aufenthalt und Verhalten
(1) In den Versammlungsstätten und Anlagen des Ulmer Donaustadions dürfen sich nur Per-
sonen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis
mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine
andere Art nachweisen können.
Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlan-
gen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen.
(2) Besucher haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen
Platz einzunehmen. Der Ordnungsdienst stellt dabeisicher, dass der auf der Eintrittskarte
angegebene Aufenthaltsbereich eingehalten wird.
(3) Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefah
ren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Ordnungsdienstes and
ere Plätze als auf der Eintrittskarte vermerkt - auch in anderen Blöcken - einzunehmen.
(4) Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass keine Personen geschädigt, gefährdet oder -
mehr als nach den Umständen unvermeidbar - behindert oder belästigt werden. Eine
Überwachung ist durch den Ordnungsdienst zu veranlassen.
(5) Die Besucher sind verpflichtet den Anweisungen der Polizei, des Ordnungsdienstes, der
Feuerwehr, des Rettungsdienstes, des Betriebsperson als, des Stadionsprechers sowie sons-
tiger berechtigter Personen Folge zu leisten.
(6) Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.
(7) Für den Aufenthalt im Ulmer Donaustadion an veranstaltungsfreien Tagen gelten die von
der Stadt Ulm im Einvernehmen mit dem jeweiligen Stadionnutzer getroffenen Anord-
nungen und Regelungen.
§5 Eingangskontrolle
(1) Alle Besucher sind beim Betreten der Stadionanlage verpflichtet, dem Ordnungsdienst
oder dem Polizeivollzugsdienst die Eintrittskarte oder den Berechtigungsausweis unaufge-
fordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
(2) Der Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen - auch durch den Einsatz technischer Hilfs-
mittel - daraufhin zu überprüfen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder
wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlich en oder feuergefährlichen Sachen
ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Überprüfung erstreckt sich auch auf mitgeführte Ge-
genstände.
(3) Personen, die ihre Eintrittsberechtigung nicht nachweisen können und Personen, die ein
Sicherheitsrisiko darstellen, können zurückgewiesen und am Betreten des Ulmer Donau-
stadions gehindert werden. Dasselbe gilt für Personen, gegen die ein bundesweites, oder
ein auf das Ulmer Donaustadion bezogenes, Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein
Anspruch der zurückgewiesenen Personen auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
§ 6 Verbote
(1) Den Besuchern des Ulmer Donaustadions ist das Mitführen folgender Gegenstände unter-
sagt:
a) rassistisches, fremdenfeindliches, extremistisches, diskriminierendes, rechts- bzw. linksra-
dikales Propagandamaterial;
b) Waffen jeder Art;
c) Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können. Dies gilt insbe-
sondere für Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem
oder besonders hartem Material hergestellt sind;
d) Gassprühdosen, Druckgasflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder sonstige Ge-
genstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sa-
chen geeignet sind;
e) sperrige Gegenstände. Dazu gehören insbesondere Gegenstände, die aufgrund ihrer Be-
schaffenheit eine Gefährdung für andere Besucher darstellen oder Gegenstände, durch
deren Missbrauch eine solche Gefahr herbeigeführt werden kann. Hierzu zählen beispiel-
weise Leitern, Hocker, Stühle, Reisekoffer, Kisten, Stockschirme, Schutzhelme;
f) Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als einen Meter oder deren Durchmesser
größer als drei Zentimeter ist, sowie Fahnen und Transparente mit Aufforderungen, die
einen Straftatbestand erfüllen oder gegen die gutenSitten verstoßen;
g) leicht brennbare Flüssigkeiten, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln oder andere pyrotechni-
sche Gegenstände, insbesondere Rauchpulver, Rauchfackeln, Rauchkörper, bengalische Feuer;
h) mechanisch betriebene Lärminstrumente;
i) das Mitbringen alkoholischer Getränke aller Art;
k) Tiere;
l) Laser – Pointer.
(2) Verboten ist weiterhin
a) rassistische, fremdenfeindliche, extremistische, diskriminierende, rechts- bzw. linksradikale
Parolen zu äußern oder zu verbreiten;
b) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene B
auten und Einrichtungen, insbesondereFassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläc
he, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und
Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;
Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;
c) Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind
(beispielsweise das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten;
d) mit Gegenständen aller Art zu werfen;
e) Gegenstände und Flüssigkeiten aller Art auf die
Sportflächen oder Zuschauerbereiche zu werfen oder zu schütten;
f) Feuer zu machen, leicht brennbare Flüssigkeiten, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln oder
andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen;
g) ohne Erlaubnis der Stadt Ulm und des Veranstalters Waren und Eintrittskarten zu verkau-
fen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen;
h) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Ulmer Donaustadion in ande-
rer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen.
i)bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben
oder in anderer Weise zu verunstalten.
§ 7 Hausrecht
(1) Den Bediensteten der Abteilung Bildung und Sport ist stets Zutritt zu allen in Anspruch
genommenen Räumen zu gewähren.
(2) Der Stadionwart übt das Hausrecht aus. Seinen Anordnungen, die sich auf die Erhaltung
dieser Stadionordnung beziehen, ist Folge zu leisten. Er kann Personen, die dagegen ver-
stoßen, die Ruhe und Ordnung stören, tätlich werden, andere beleidigen oder belästigen,
den weiteren Aufenthalt in dem Gebäude und dem dazugehörenden Gelände untersagen
und, unter Umständen, ihre zwangsweise Entfernungveranlassen.
§ 8 Video – Überwachung
(1) Das Donau-Stadion wird bei Veranstaltungen mit
Video – Kameras überwacht.
§ 9 Geräte
(1) Benötigte (Sport-)Geräte und sonstige Anlagen werden vom jeweiligen Benutzer oder
Veranstalter selbst auf- und abgebaut. Der Abbau ist unmittelbar nach Ende des
Übungsbetriebs bzw. der Veranstaltung vorzunehmen.
(2) Schäden an den Anlagen des Donau-Stadions, die durch Auf- und Abbau von Geräten
oder sonstigen Anlagen verursacht werden, gehen zu Lasten des Veranstalters. Sämtliche
Geräte sind an ihren ursprünglichen Standort zurück zubringen.
(3) Fehlende oder beschädigte (Sport-)Geräte sind dem Betriebspersonal oder der Abteilung
Bildung und Sport sofort zu melden.
§ 10 Haftung
(1) Das Betreten und Benutzen des Ulmer Donaustadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für Per-
sonen- und Sachschäden die durch Dritte verursacht werden, haftet die Stadt Ulm nicht.
(2) Die Haftung trägt der jeweilige Veranstalter. Verletzte oder Geschädigte haben sich un-
verzüglich mit den Veranstaltern in Verbindung zu setzen. Die Stadt haftet nur für
Personen- oder Sachschäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten
ihrer Bediensteten verursacht werden. Unfälle und Schäden sind der Stadt Ulm unverzüg-
lich zu melden.
(3) Die Stadt Ulm kann den Abschluss einer Haftpflichtversicherung und einer entsprechen
den Sicherheitsleistung (Kaution) verlangen.
§ 11 Zuwiderhandlungen
(1) Wer den Vorschriften des §§ 4 Abs. 1 bis 6, § 5 und § 6 dieser Stadionordnung zuwider-
handelt, kann mit einer Geldbuße von mindestens 2,50 Euro und höchstens 510,00 Euro
nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWIG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987, BGBL. I Seite 602) belegt werden.
Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit,
so kann Anzeige erstattet werden.
(2) Außerdem können Personen die gegen die Stadionordnung verstoßen, ohne Entschädi-
gung aus dem Stadion verwiesen werden und mit einem Stadionverbot belegt werden.
(3) Verbotswidrig mitgeführte Gegenstände werden sichergestellt. Soweit die Gegenstände
für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden, werden diese - nach
dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung - zurückgegeben.
§ 12 Sonstiges
(1) In besonders begründeten Ausnahmefällen können im Einzelfall mit dem jeweiligen Ver-
anstalter vertraglich Regelungen getroffen werden, die von dieser Stadionordnung abwei-
chen.
§ 13 Inkrafttreten
(1) Diese Stadionordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amts-
blatt der Stadt Ulm und des Alb – Donau - Kreises in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Stadionordnung vom 1. August 1999 außer Kraft
Ulm, den 16. Juli 2008